Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte
zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.
Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen,
zum Beispiel um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur
Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation
des Pflegealltags.
Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller
Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen
Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt
die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen
nach § 45b SGB XI.
Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung,
sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären
Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege
oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch
nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem
kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung
im Alltag eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung
bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also
nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen
Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte
Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Einheitlicher Entlastungsbetrag
für alle Pflegegrade (1 bis 5)
Häusliche Betreuung Einzelpersonen 22,50 Euro/Std
Gruppenbetreuung auf Anfrage
Fahrtkosten pro Besuch 3 Euro pauschal,
ab 8 km 5 Euro pro Besuch
www.demenzbetreuung-essen.de " Birgit Schamberg, Lehmanns- Brink 8, 45277 Essen